Wahlärzte-Rückersatz

Den Rückersatz für Wahlarztleistungen kann der Patient nach Begleichung von seiner Sozialversicherung einreichen.

  • 131 ASVG beschreibt das gesetzlich fixierte Recht auf Rückersatz von Wahlarztleistungen wie folgt:

Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistung der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre….

 

20 % des Betrages werden von den Sozialversicherungen  mit der Begründung einbehalten, den erhöhten organisatorischen Aufwand bei der Bearbeitung von Wahlarzt-Honorarnoten abzugelten.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse gibt bei Änderung der mit der Ärztekammer verhandelten Leistungspositionen  den Tarif-Katalog „Rückersatz für Wahlarztleistungen“ heraus, der in den nächsten Wochen neu aufgelegt wird.

Anhand dieser Publikation kann ausgerechnet werden, wie hoch der Rückersatz nach Begleichung der Wahlarzt-Honorarnote in etwa ausfallen wird.

 

Da die Gesamtheit der Wahlarztleistungen im niedergelassenen Bereich versorgungswirksam ist, würde eine Abschaffung des Rückersatzes auf Wahlarztleistungen den Besuch beim Wahlärzten weniger attraktiv machen und zu einer massiven zusätzlichen Belastung vom Ambulanzen und Kassenordinationen führen. Die Behandlungsmöglichkeiten für Patienten im extramuralen Bereich wären mit einem Schlag reduziert.

Der vertraute Wahlarzt würde in diesem Fall verschwinden, alle niedergelassenen Ärzte ohne Kassenvertrag wären dann ausschließlich Privatärzte.

 

Im Interesse unserer Patienten sollte der Status des Wahlarztes und damit die Möglichkeit des Rückersatzes nach § 131 ASVG unbedingt erhalten bleiben.

Dr. Dietmar Gmeiner

Niedergelassene Fachärzte
Dr. Dietmar Gmeiner